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Das Lieferkettengesetz einfach erklärt

Im Juli 2021 wurde das Liefer­ketten­sorgfalts­pflichten­gesetz, kurz Lieferkettengesetz (LkSG), im Bundestag beschlossen. Es tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Mit dem Gesetz wird erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung grundlegender Menschen­rechts­standards entlang der gesamten Lieferkette geregelt. Zu den Verstößen gegen die grundlegenden Menschenrechte zählen u.a. Kinderarbeit, Ausbeutung, Diskriminierung sowie fehlende Arbeitsrechte. Auch Umweltbelange sind relevant, sofern sie zu Menschenrechtsverletzungen führen.

Hintergrund ist ein Ultimatum der Bundesregierung im Rahmen des Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte vom Dezember 2016: Darin setzte die Regierung auf freiwillig mehr Transparenz bei den Lieferketten. Der Aufforderung jedoch folgten zu wenige Unternehmen. Darum wurde das Lieferkettengesetz beschlossen. Die EU nimmt sich das deutsche Gesetz zum Vorbild und arbeitet bereits an einer eigenen Sorgfaltsrichtlinie („EU-Lieferkettengesetz“).

Was ist das Ziel des Lieferkettengesetz? 

Ziel des Lieferkettengesetzes ist es, den Schutz grundlegender Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern. Dazu zählen insbesondere das Verbot von Kinderarbeit sowie die Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch Umweltzerstörung (z.B. illegale Abholzungen, Einsatz von Pestiziden, Wasser- und Luftverschmutzung).

Was sind die wichtigsten Regelungen?

Die Sorgfaltspflichten erstrecken sich grundsätzlich über die gesamte Lieferkette: vom Rohstoff bis zum Produkt.

Die Unternehmen haben eine Sorgfaltspflicht für die Compliance des ersten direkten Hauptlieferanten. Folgende Maßnahmen müssen beim unmittelbaren Zulieferer umgesetzt werden:

  • Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte
  • Risikoanalyse und Risikomanagement
  • Einrichtung eines Beschwerdeinstruments
  • Öffentliches und transparentes Berichten

Weitergehende Lieferanten vor dem ersten Hauptlieferanten müssen abgestuft überprüft werden. Folgende Maßnahmen müssen beim mittelbaren Zulieferer anlassbezogen umgesetzt werden (und zwar nur dann, wenn das Unternehmen über einen möglichen Verstoß unterrichtet wird):

  • Risikoanalyse
  • Konzept zur Minimierung und Vermeidung von Verstößen
  • Verankerung angemessener Präventionsmaßnahmen (z.B. Brancheninitiativen)

Weitere Verschärfungen sind ab 2024 nach und nach geplant.

Wer ist betroffen?

Das Lieferkettengesetz richtet sich an Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland. Ab 2023 gilt das Lieferkettengesetz zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern im Inland (ca. 900 Unternehmen). Ab 2024 sind auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern im Inland betroffen (ca. 4.800 Unternehmen).

Welche Sanktionen folgen bei Nichteinhaltung? 

Die Unternehmen können von Verbänden verklagt werden. Sie können zwar nicht haftbar gemacht werden. Aber: Bußgelder drohen in Höhe von bis zu 2 Prozent des Umsatzes bei Firmen mit mehr als 400 Mill. € Umsatz; bei kleineren Unternehmen 100-800 Tsd. €. Die Firmen können zudem bis zu drei Jahre von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.

Vor dem Hintergrund des Lieferkettengesetzes wird eine Compliance- und Integritätskultur zunehmend wichtiger. Letztlich gießt die Bundesregierung mit dem Gesetz die Erwartungen vieler Stakeholder, nicht zuletzt der Kunden von Unternehmen, in Gesetzesform. Damit erhält die anstehende ESG-Transformation der Unternehmen einen weiteren regulatorischen Grund.

 

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