Das Hinweisgeberschutzgesetz - der aktuelle Stand
Der Deutsche Bundestag debattierte noch im Dezember 2022 in zweiter und dritter Lesung über das Hinweisgeberschutzgesetz. Am 16. Dezember wurde es mit den Stimmen der Koalition verabschiedet; der Bundesrat hat das Gesetz am 10. Februar 2023 gestoppt. Die Streitpunkte mit dem Land Hessen und Bayern betreffen insbesondere die anonymen Meldungen. - Mittlerweile ist das Gesetz jedoch von sowohl Bundestag wie auch Bundesrat verabschiedet.
Das Hinweisgeberschutzgesetz ratifiziert die EU-Whistleblower-Richtlinie. Deutschland ist mit seinem Umsetzungsgesetz bereits spät, eigentlich zu spät dran, denn die Richtlinie gilt bereits seit dem 17. Dezember 2021. EU-Richtlinien müssen durch nationale Gesetze umgesetzt werden.
Was wird das Hinweisgeberschutzgesetz von Unternehmen verlangen?
Unternehmen und Organisationen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen interne Meldestellen einführen. Über einen internen Meldekanal sollen Mitarbeiter Missstände melden können. Das gilt auch für Körperschaften im Eigentum von Gemeinden und Gemeindeverbänden.
- Dies kann auch anonym geschehen.
- Grundsätzlich muss der geforderte Meldekanal eine Kommunikation mit dem Hinweisgeber ermöglichen, es muss sich also um einen Zwei-Wege-Kanal handeln. Das gilt auch, wenn der Hinweisgeber anonym meldet.
- Innerhalb von sieben Tagen muss der Hinweisgeber eine Bestätigung über den Eingang seiner Meldung erhalten.
- Außerdem muss die Meldestelle den Whistleblower innerhalb von drei Monaten informieren, wie diese mit der Meldung verfahren ist: ob sie etwa Maßnahmen ergriffen hat, den Missstand zu beseitigen, ob sie Untersuchungen eingeleitet hat oder ob die Meldung an eine Behörde weitergegeben wurde.
- Der Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes umfasst alle Verstöße, die strafbewehrt sind. Außerdem umfasst das Gesetz alle bußgeldbewehrten Verstöße – jedenfalls wenn es sich um den Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder um den Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane handelt. Zusätzlich werden nun auch Verstöße von Beamten gegen die Verfassungstreue umfasst.
- Das Unternehmen muss die Hinweisgeber vor Repressalien schützen: etwa vor Mobbing, Degradierung, Beförderungsversagung, übler Nachrede und Rufschädigung, Diskriminierung und dergleichen mehr. Diese sind verboten. Bei Kündigungen liegt die Beweislast beim Arbeitgeber: Er muss zeigen, dass eine Kündigung in keinem Zusammenhang zur Meldung steht. Hinweisgeber haben bei erlittenen Repressalien und materiellen oder immateriellen Nachteilen Anspruch auf Schadensersatz.
Außerdem können sich Hinweisgeber an eine externe Meldestelle wenden, die von der Bundesregierung beim Bundesamt für Justiz eingerichtet wird. Es besteht für den Whistleblower grundsätzlich freie Wahl, ob er die interne oder die externe Meldestelle wählt. Es besteht keine Pflicht, sich zunächst intern zu melden. Gleichwohl zeigen Erfahrungen, dass Hinweisgeber zunächst intern melden wollen. Gerade Hinweisgeber sind Personen, die dem Unternehmen - ganz im Gegensatz zu vielen Vorurteilen - sehr gewogen sind, die sich stark mit dem Unternehmen identifizieren und die darum gerade nicht als Nestbeschmutzer gelten und dem Unternehmen Schaden wollen. Folglich sind Unternehmer gut beraten, diesen Drang zur internen Meldung zu nutzen: mit produktiven und integeren internen Meldestellen. So können Unternehmen externe Meldungen verhindern und das Heft des Handelns fest in den Händen halten.
Was können Unternehmen tun, um das Hinweisgeberschutzgesetzes umzusetzen?
Unternehmen müssen die geforderten internen Meldekanäle einführen. Für Unternehmer ist das ohnehin rational, denn Hinweisgeberschutz kostet wenig, hilft jedoch sehr effektiv Schäden durch Missstände zu beseitigen und zu verhindern. Das wissen wir aus der gut dokumentierten Praxis anderer Länder. In einigen Industrienationen, besonders in den USA, werden die Whistleblower sogar finanziell für ihr Meldungen belohnt.
Denn mit Blick auf die vermiedenen Schäden ist klar: Der Return of Investment von Hinweisgeberschutz ist positiv - und das nicht zu knapp.