Externe Meldungen kommen sehr viel seltener vor als interne Meldungen. Externe Meldun- gen haben zudem fast immer eine Vorgeschichte, die in einer gescheiterten internen Mel- dung besteht. Sie können als Vergeltung von Hinweisgebern gegenüber Organisationen oder Vorgesetzten betrachtet werden.
Das Risikoausmaß externer Meldung hat im wesentlich drei Treiber:
Risiken bestehen vor allem für die Reputation der Behörde bzw. des öffentlichen Unternehmens. Image, Wert- und Geltungsansprüche sowie Zutrauen, kurzum die vielzitierte Geltung von Herrschaft als Rechtens – so Max Webers berühmte Definition von Legitimität – steht durch externes Whistleblowing auf dem Spiel.
In der Folge werden die Beziehungen zum Bürger beeinträchtigt: Das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit und Rechtssicherheit nimmt Schaden. Dies ist besonders gravierend im Hinblick auf aktuelle Trends wie Politisierung, Moralisierung und Polarisierung sowie Po- pulismus.
Hinzu kommen Risiken für die Beziehungen zu organisationsinternen Stake- holdern. Konkret kommen zunächst Schadensersatzzahlungen und Schmerzensgeld (bei plausiblem Repressionsverdacht) in Betracht. Zudem kann die Identität der Behörde und die Moral der Mitarbeiter sinken. Dies bleibt üblicherweise nicht ohne Reputationsverlust der mittleren und obersten Behördenleitung.
Nicht zu vergessen sind Risiken in Form des erforderlichen Zeit- und Geldauf- wands, um seitens der Behördenleitung mit den Vorwürfen umzugehen, Com- pliance wiederherzustellen und die rechtlichen Aspekte zu klären.4 Hier kommt es im Fall von externem Whistleblowing zu regelrechter Lähmung der Leitungsebene: Statt strategische Fragen zu durchdenken und zu führen, wird oft nur noch in Tageseinheiten gedacht und gehandelt.
Vertrauensverluste sind jedoch die eigentlich bedeutsamen Schäden – viel bedeutsamer als die materiellen Schäden. Auch wenn sie anfangs schwer zu beziffern sind, so sind sie jedoch potentiell ruinös für die Organisation bzw. die Behördenleitung.
Schäden sind besonders dann ärgerlich, wenn die Behauptungen der extern wirkenden Hin- weisgeber falsch waren, ganz gleich ob aus grober Fahrlässigkeit oder mit Vorsatz. Nicht sel- ten ist schwer nachzuweisen, dass die Vorwürfe nicht haltbar sind. Gerade darum ist eine externe Meldung ein – freilich unethisches – Mittel, das gelegentlich im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf, etwa bei Bieterverfahren, genutzt wird.
Hinzu kommen die Risiken bei Offenlegung.
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